© Migration in Zahlen 2025
Eine Abschiebung ist in Deutschland die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht einer Person, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält. Sie erfolgt, wenn die Person das Land nicht freiwillig verlässt, obwohl sie dazu verpflichtet ist.
Damit eine Abschiebung durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Mehr dazu finden Sie unter “Wann droht eine Abschiebung?”.
Wer abgeschoben wurde, darf nicht erneut nach Deutschland einreisen und erhält ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, selbst wenn er später einen Aufenthaltstitel beantragen könnte. Die Dauer dieses Verbots wird von den Behörden festgelegt.
Wenn eine Person ausreisepflichtig ist, droht eine Abschiebung, wenn die Person nicht selbstständig ausreist. Eine Frist zur „freiwilligen Ausreise“ gibt es, außer in Dublin-Fällen, so gut wie immer.
Wenn im konkreten Fall keine Abschiebungshindernisse festgestellt werden und kein Bleiberecht infrage kommt, steht die Person vor der Entscheidung, selbstständig auszureisen oder sich der Gefahr einer Abschiebung auszusetzen.
Quelle: Asyl.net
Bei einer Dublin-Überstellung werden Asylbewerber in ein anderes EU-Land gebracht, in dem sie erstmals innerhalb der EU registriert worden sind. Dies ist in der Regel für den Asylantrag zuständig, muss das Übernahme-Gesuch allerdings auch akzeptieren.
Quelle: www.ndr.de
Duldung heißt: Ausreisepflichtige dürfen vorübergehend in Deutschland bleiben, weil sie nicht abgeschoben werden können. Das liegt meistens daran, dass sie keine Ausweisdokumente nachweisen können oder eine Krankheit haben, die im Herkunftsland nicht behandelt werden kann. Geduldete haben somit keinen gesicherten Aufenthalt.
Die Duldung ist befristet. Die Dauer wird von der zuständigen Ausländerbehörde je nach Fall und Belastung der Behörde festgelegt. Nach dem Ablauf dieser Frist können Ausreisepflichtige eine weitere Duldung bekommen – dabei spricht man oft von „Kettenduldungen“.
Quelle:
Mediendienst Integration
Eine Abschiebung kann aufgeschoben oder gar ausgesetzt werden und eine „Duldung“ erteilt werden, wenn:
Eine Duldung vermittelt keinen sicheren Aufenthalt in Deutschland. Wenn sie bspw. eine Nebenbestimmung wie „Erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ oder „Erlischt mit Flugtermin“ enthält, kann die betroffene Person grundsätzlich jederzeit abgeschoben werden.
Auf das Datum, das in der Duldung eingetragen ist, kommt es in diesem Fall nicht an. Personen, die abgeschoben werden sollen, können sowohl zu Hause als auch in der Schule oder am Arbeitsplatz von der Polizei abgeholt werden. Manchmal werden sie auch bei Behördenterminen festgenommen. Da der Bescheid mit der Ablehnung des Asylantrags in aller Regel auch eine Abschiebungsandrohung enthält, erfolgt keine weitere Mitteilung, dass die Abschiebung bevorsteht.
Quelle: www.asyl.net
Wer abgeschoben wird, ist (außer bei Dublin-Überstellungen) verpflichtet, die Kosten der Abschiebung selbst zu tragen. Das wird vor allem dann relevant, wenn die Person später versucht, legal nach Deutschland einzureisen. Außerdem bekommt eine abgeschobene Person ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Länge jeweils individuell festgelegt wird und im Bescheid mit der Abschiebungsandrohung mitgeteilt wird. Die Wiedereinreisesperre kann in begründeten Fällen seitens der zuständigen Ausländerbehörde nachträglich verkürzt werden.
Quelle: www.asyl.net
In Deutschland sind die Bundesländer für den Vollzug der Abschiebung verantwortlich, konkret werden sie durch die den Landesinnenministerien unterstehenden Ausländerbehörden im Zusammenspiel mit der jeweiligen Landesdirektion organisiert. Bis es soweit kommt, müssen die Behörden allerdings einen langen Weg gehen.
Für die Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen gelten besondere rechtliche Vorgaben. So muss gewährleistet werden, dass sie im Zielland von Sorgeberechtigten oder einer entsprechenden zuständigen Stelle (z.B. Jugendamt oder zuständige Hilfsorganisation) im Empfang genommen werden. Den Betroffenen bzw. ihrem Vormund muss vorab mitgeteilt werden, an wen die Übergabe im Zielland erfolgen wird, damit die Möglichkeit besteht, gegen diese Entscheidung Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Quelle: www.asyl.net
Abschiebungen scheitern aus verschiedenen Gründen. Oft fehlen Reisedokumente, die das Herkunftsland ausstellen müsste – einige Staaten verweigern dies. Daher strebt die Bundesregierung Migrationsabkommen an.
Auch ungeklärte Identitäten, familiäre Bindungen oder laufende Verfahren können eine Abschiebung verhindern. Zudem sind Rückführungen unzulässig, wenn im Zielland Folter oder Todesstrafe drohen.
Da Abschiebungen meist unangekündigt und oft nachts erfolgen, werden Betroffene nicht immer angetroffen – sei es wegen Krankheit, abwesender Familienmitglieder oder laufender Rechtsmittel.
Quelle: www.ndr.de
Bei „Ausreisepflichtigen“ handelt es sich um abgelehnte Asylbewerber*innen sowie um ausländische Studierende, Arbeitnehmer*innen oder Touristen, deren Visum abgelaufen ist. Darunter sind auch alle Personen mit einer Duldung, sie machen einen Großteil der Ausreisepflichtigen aus.
Ende 2024 waren 220.808 Menschen in Deutschland ausreisepflichtig.
Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen ging zuletzt zurück – um etwa 27 Prozent im Vergleich zu 2022.
Rund 81 Prozent der „Ausreisepflichtigen“ haben eine Duldung.
Die Zahl der „unmittelbar Ausreisepflichtigen“ beläuft sich auf 42.300 (Stand: Dezember 2024).
Quelle:
Mediendienst Integration
Im vergangenen Jahr wurden im Zeitraum von Januar bis November 18.384 Menschen aus Deutschland abgeschoben – dies entspricht einem Zuwachs von 21 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres.